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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 10↗RIS↗
§ 10.
Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird.
Anmerkung
Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).