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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 11↗RIS↗
§ 11.
Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.
Schlagworte
Oberlandesgericht, OLG