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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 15neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 15↗RIS↗
§ 15.
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.
Schlagworte
§ 19 AllgGAG, § 28 AllgGAG