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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 17↗RIS↗
3. Anlegung infolge Vernichtung des Grundbuches.
§ 17.
(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des § 17 Allg. GAG. hinzuweisen.
(2) Außerdem ist die zuständige Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen zu verständigen, hinsichtlich der betreffenden Katastralgemeinde alle ihr zur Kenntnis kommenden Veränderungen, die den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden können, dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter sofort mitzuteilen.
Anmerkung
Über den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.
Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, § 17 AllgGAG