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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 28neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 28↗RIS↗
§ 28.
Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.
Schlagworte
§ 18 Abs. 2 LiegTeilG