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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 34neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 34↗RIS↗
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34.
(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.
(3) Aufrechterhalten werden:
1. die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2. Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.
Anmerkung
Abs. 3 ist gegenstandslos, da die Anlegung beendet ist.
Schlagworte
§ 71 AllgGAG