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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 212geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 212↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 212↗RIS↗
§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.
§ 212.
(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
1. von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);
2. bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)