Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 212Paragraph 212
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.Paragraph 212, Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.
(1)Absatz eins,Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68, 71, ZPO.);
bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12015296
alte Dokumentnummer
N1199530594L