Rechtstracker.at

§ 212 Geo.

Fassungen
01.12.1973 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 569/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21201.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 21201.12.197330.06.1996 BGBl. Nr. 569/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.12.1973BGBl. Nr. 569/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 212, Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.

  1. Absatz eins,Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
    1. Ziffer eins
      von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68, 71, ZPO.);
    2. Ziffer 2
      bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
  4. Absatz 4,Im Exekutionsverfahren berechnet der Kostenbeamte des Exekutionsgerichtes die Gebühren und Kosten nach Abschluß des Exekutionsverfahrens, spätestens aber ein Jahr nach Beginn der Exekution.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004057

alte Dokumentnummer

N1195110512T