Rechtstracker.at

§ 212 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21201.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 21201.12.197330.06.1996 BGBl. Nr. 569/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
    1. Ziffer eins
      von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68, 71, ZPO.);
    2. Ziffer 2
      bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159707