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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 451geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.03.2001 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 107/2001 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 451↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 451↗RIS↗
§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.
§ 451.
(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.