Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene Forderung unmittelbar durch die Republik Österreich oder durch einen öffentlichen Verwalter geltend gemacht wird.