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Fassungsvergleich zu 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 20.07.1958 · idF BGBl. Nr. 149/1958 § 6↗RIS↗
§ 6.
Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene Forderung unmittelbar durch die Republik Österreich oder durch einen öffentlichen Verwalter geltend gemacht wird.