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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 41neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 41↗RIS↗
§ 41.
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.