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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 17↗RIS↗
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 17.
(1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.