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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 3↗RIS↗
§ 3.
Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten.