Änderungen zwischen den Fassungen
Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.