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Fassungsvergleich zu Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität 1
§ 3neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 433/1976 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.