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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.