Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 15↗RIS↗
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.