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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Entschädigung ist zu leisten
1. österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
2. ihren Rechtsnachfolgern.