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Fassungsvergleich zu Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.02.1988 · idF BGBl. Nr. 98/1988 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Eintragung des Überganges in öffentliche Bücher gemäß § 2 erfolgt, sofern keine Bezeichnung gemäß § 3 zu erfolgen hat, über Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausgestellten Bestätigung.