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Fassungsvergleich zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 1
§ 120neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 120↗RIS↗
§. 120.
Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.
Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu untersuchen und der Befund anzuführen.