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Fassungsvergleich zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 1
§ 121neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 121↗RIS↗
§. 121.
An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die bereits angegebene Weise zu bestimmen, und auf eine gleichförmige oder theilweise Wölbung oder eine augenfällige Abflachung des Thorax zu sehen.