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Fassungsvergleich zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 1
§ 127neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 127↗RIS↗
§. 127.
Nach Bloßlegung der Gebilde am Halse werden dieselben genau beschrieben, und da die Untersuchung der Mund- und Rachenhöhle in dieser Periode immer nothwendig ist, wird zu diesem Zwecke das Kinn mit der Scheere mitten durchschnitten, die Weichtheile von dem Unterkieferrande lospräparirt, die beiden Kiefer zur Seite gelegt, und nun noch insbesondere darauf gesehen, ob nicht etwa fremde Körper oder Blutunterlaufungen, Eindrücke, Ritze u. dgl. als Merkmale vorhanden sind, welche von einem Versuche, dem Kinde Luft einzublasen, herrühren könnten.
Schlagworte
Weichteil, Schere