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Fassungsvergleich zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 1
§ 58neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 58↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Innere Untersuchung der Leiche (Leichenöffnung).
§. 58.
Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.