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Fassungsvergleich zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 1
§ 98neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 98↗RIS↗
Drittes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichen mit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.
§. 98.
In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.
In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.
Schlagworte
Tatbestand, Tunlichkeit