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Fassungsvergleich zu Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.05.1879 · idF RGBl. Nr. 50/1879 § 1↗RIS↗
§. 1.
An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.
Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.
Schlagworte
Teil, Eigentum, Gebäudeteil, Übertragung