Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen 1
§ 4neu
in Kraft ab 24.05.1879 · idF RGBl. Nr. 50/1879 § 4↗RIS↗
§. 4.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.