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Fassungsvergleich zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.
Anmerkung
Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.