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Fassungsvergleich zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Vereinigungen haben die aus dem Verkauf der Gutscheine eingehenden Beträge als zweckgebundenes, ihnen zu treuen Händen anvertrautes Vermögen zu verwalten. Sie haben die Beträge zur Einlösung der ausgegebenen Gutscheine bereitzuhalten und zu verwenden. Die Beträge sind bei Sparkassen oder Banken sicher anzulegen; sie dürfen weder langfristig festgelegt noch zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. als Betriebsvermögen oder in Warenbeständen) angelegt werden.