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Fassungsvergleich zu Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen 1
§ 2neu
in Kraft ab 18.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 22/1934 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels XIII, § 2, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel XIII, § 2, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.