Kurztitel
Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1934,
Langtitel
Verordnung der Bundesministerien für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934 über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen.
StF: BGBl. II Nr. 22/1934
Präambel/Promulgationsklausel
In Durchführung des Artikels XIII, § 2, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, II. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt:In Durchführung des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2,, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, römisch zwei. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt: