Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 18.05.1934 — BGBl. II Nr. 22/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute18.05.1934 BGBl. II Nr. 22/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.05.1934BGBl. II Nr. 22/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph eins,

Gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2,, des Konkordates werden die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.

Anmerkung

Sogenannte Ordinariatsklausel

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001831

Dokumentnummer

NOR12024230

alte Dokumentnummer

N2193422586S