Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel XIII, § 2, des Konkordates werden die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikels XIII, § 2 Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung. Gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2,, des Konkordates werden die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.
Anmerkung
Sogenannte Ordinariatsklausel
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024230
alte Dokumentnummer
N2193422586S