Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels XIII, § 2, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel XIII, § 2, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen. Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.
Anmerkung
Art. XIII § 2 Abs. 3 des Konkordats, BGBl. II Nr. 2/1934, ist durch den Vertrag BGBl. Nr. 195/1960 aufgehoben worden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024231
alte Dokumentnummer
N2193422587S