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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden 1
§ 9neu
in Kraft ab 20.06.1942 · idF dRGBl. I S 395/1942 § 9↗RIS↗
§ 9
Die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung werden im Verwaltungswege erlassen.