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Fassungsvergleich zu Wertpapier-Verlosungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapier-Verlosungsverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 30.05.1957 · idF BGBl. Nr. 112/1957 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.
(2) Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.