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Fassungsvergleich zu Vermutungsfristen bei Tiermängeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermutungsfristen bei Tiermängeln 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1973 · idF BGBl. Nr. 472/1972 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.