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Fassungsvergleich zu Kennzeichnung von Lederbekleidung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kennzeichnung von Lederbekleidung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 407/1986 § 4↗RIS↗
§ 4.
Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.