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Fassungsvergleich zu Kennzeichnung von Pelzbekleidung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kennzeichnung von Pelzbekleidung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 274/1986 § 5↗RIS↗
§ 5.
Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur, verantwortlich.