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Fassungsvergleich zu Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 95/1934 § 4↗RIS↗
§ 4.
Das von der Commission für Verkehrsanlagen in Wien aufgenommene Anlehen ist teils durch Einlösung der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen, teils durch gerichtliche Hinterlegung des zur Einlösung erforderlichen Betrages gänzlich getilgt. Die zur Sicherstellung der I. und II. Emission dieses Anlehens bestehenden Pfandrechte samt allen damit in Zusammenhang stehenden Anmerkungen sind auf gemeinsamen Antrag der drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften ohne Beibringung von Urkunden zu löschen, und zwar: Die Pfandrechte zur Sicherstellung der Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen der I. Emission im Gesamtnennwerte von einhundert Millionen Kronen und der II. Emission im Gesamtnennwerte von achtundachtzig Millionen Kronen, beide eingetragen in der Eisenbahnbucheinlage A der Wiener Stadtbahn für die Gürtellinie und Vorortelinie als Haupteinlage und in der Eisenbahnbucheinlage B der Wiener Stadtbahn für die Wientallinie und Donaukanallinie als Nebeneinlage.
Schlagworte
Kommission für Verkehrsanlagen, Hypothek