Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF BGBl. Nr. 211/1959 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.