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Fassungsvergleich zu Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 27.02.1964 · idF BGBl. Nr. 25/1964 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.