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Fassungsvergleich zu Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.06.1977 · idF BGBl. Nr. 321/1977 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank 1 687 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.