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Fassungsvergleich zu Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.1977 · idF BGBl. Nr. 655/1977 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.