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Fassungsvergleich zu Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 08.07.1987 · idF BGBl. Nr. 295/1987 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.