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Fassungsvergleich zu Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds 1
§ 1neu
in Kraft ab 10.06.1995 · idF BGBl. Nr. 385/1995 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 50 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu zehn Jahren vorzunehmen.