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Fassungsvergleich zu Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 144/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.