Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schieß- und Sprengmittelgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schieß- und Sprengmittelgesetz (aufgehoben) 1
§ 25aufgehoben
in Kraft 01.10.1938 – 31.01.1942 · idF BGBl. Nr. 196/1935 · aufgehoben durch dRGBl. I S 37/1942 § 25↗RIS↗
§ 25.
(1) Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.
(2) Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.
Schlagworte
Grundbuch