Änderungen zwischen den Fassungen
§ 25aufgehoben
§ 25.
(1) Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.
(2) Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.
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