Absatz eins,Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.
dRGBl. I S 37/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
Paragraph 25,
- Absatz 2,Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 24,, Absatz 2,, beantragt haben.