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Fassungsvergleich zu Änderung von Familiennamen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderung von Familiennamen und Vornamen (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1938 – 30.06.1988 · idF dRGBl. I S 9/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988 § 11↗RIS↗
§ 11
Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die engültig entscheidet.