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Fassungsvergleich zu Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.09.1948 · idF BGBl. Nr. 175/1948 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.